Rechtsprechung
   BPatG, 03.08.2021 - 4 Ni 36/19 (EP)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,36783
BPatG, 03.08.2021 - 4 Ni 36/19 (EP) (https://dejure.org/2021,36783)
BPatG, Entscheidung vom 03.08.2021 - 4 Ni 36/19 (EP) (https://dejure.org/2021,36783)
BPatG, Entscheidung vom 03. August 2021 - 4 Ni 36/19 (EP) (https://dejure.org/2021,36783)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,36783) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.03.2014 - X ZR 139/10

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Mangel der

    Auszug aus BPatG, 03.08.2021 - 4 Ni 36/19
    Ventil auch zum Absperren der Gasflasche und der Gasleitung bei einer in Fahrzeugen installierten Gasversorgung, wie dies z.B. bei Wohnmobilen oder Wohnwagen der Fall ist, in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem).
  • BGH, 27.03.2018 - X ZR 59/16

    Patentfähigkeit eines leicht aufzubauenden Kinderbetts mit einem Rahmen und einer

    Auszug aus BPatG, 03.08.2021 - 4 Ni 36/19
    Auf Grund dieser vorhersehbaren bzw. für den Fachmann ohne weiteres erkennbaren Probleme wird der Fachmann die Verwendung dieses Ventils für den mobilen Einsatz in einem Fahrzeug als nicht zweckmäßig ansehen und deshalb nicht in Betracht ziehen (vgl. BGH GRUR 2018, 716 - Kinderbett).
  • BGH, 16.10.2007 - X ZR 226/02

    Sammelhefter II

    Auszug aus BPatG, 03.08.2021 - 4 Ni 36/19
    Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannten Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die jeweils für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt, solange die Merkmale eigenständig offenbart sind und kein Aliud gebildet wird (s.a. BGH GRUR 2008, 60, Rn. 30, 31 - Sammelhefter II).
  • BGH, 19.12.2006 - X ZR 236/01

    Carvedilol II

    Auszug aus BPatG, 03.08.2021 - 4 Ni 36/19
    nichtig zu erklären (st. Rspr., vgl. etwa BGH GRUR 2007, 404, Rn. 15 - Carvedilol II; GRUR 2011, 707, Rn. 8 - Dentalgerätesatz; Urteil vom 21. März 2017, X ZR 19/15, Rn. 19 - juris).
  • BGH, 05.04.2011 - X ZR 1/09

    Dentalgerätesatz - EPÜ Art. 54 Abs. 1, 2

    Auszug aus BPatG, 03.08.2021 - 4 Ni 36/19
    nichtig zu erklären (st. Rspr., vgl. etwa BGH GRUR 2007, 404, Rn. 15 - Carvedilol II; GRUR 2011, 707, Rn. 8 - Dentalgerätesatz; Urteil vom 21. März 2017, X ZR 19/15, Rn. 19 - juris).
  • BGH, 17.09.1987 - X ZR 56/86

    "Abschlußblende"; Beschränkung eines Patentanspruchs auf eine bestimmte Art der

    Auszug aus BPatG, 03.08.2021 - 4 Ni 36/19
    Nach der Rechtsprechung kann ein auf ein Erzeugnis gerichteter Patentanspruch im Nichtigkeitsverfahren auf eine bestimmte Art der Verwendung dieses Erzeugnisses beschränkt werden, wenn diese Verwendung in der Patentschrift offenbart ist (vgl. BGH GRUR 1988, 287 - Abschlussblende; 98, 1003 - Leuchtstoff; Mitt 2012, 119 - Notablaufvorrichtung; Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 7. Aufl., Rn. 304 mit weiteren zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
  • BGH, 24.03.1998 - X ZR 39/95

    "Leuchtstoff"; Patentfähigkeit eines neuen Herstellungsverfahrens für einen

    Auszug aus BPatG, 03.08.2021 - 4 Ni 36/19
    Nach der Rechtsprechung kann ein auf ein Erzeugnis gerichteter Patentanspruch im Nichtigkeitsverfahren auf eine bestimmte Art der Verwendung dieses Erzeugnisses beschränkt werden, wenn diese Verwendung in der Patentschrift offenbart ist (vgl. BGH GRUR 1988, 287 - Abschlussblende; 98, 1003 - Leuchtstoff; Mitt 2012, 119 - Notablaufvorrichtung; Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 7. Aufl., Rn. 304 mit weiteren zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
  • BGH, 21.03.2017 - X ZR 19/15

    Beurteilung der Patentfähigkeit eines hydraulischen Pressgeräts; Maßgeblichkeit

    Auszug aus BPatG, 03.08.2021 - 4 Ni 36/19
    nichtig zu erklären (st. Rspr., vgl. etwa BGH GRUR 2007, 404, Rn. 15 - Carvedilol II; GRUR 2011, 707, Rn. 8 - Dentalgerätesatz; Urteil vom 21. März 2017, X ZR 19/15, Rn. 19 - juris).
  • BPatG, 18.05.2021 - 4 Ni 36/19
    Auszug aus BPatG, 03.08.2021 - 4 Ni 36/19
    ECLI:DE:BPatG:2021:180521U4Ni36.19EP.0 (0) Verwendung des nachfolgend definierten Ventils in einem Fahrzeug, insbesondere Reisemobil oder Wohnwagen, mit einer Gasflasche und einer Fluidleitung, um beim Auftreten einer Beschleunigungskraft, die einen vorgegebenen Grenzwert überschreitet, beispielsweise bei einem Unfall, die Gasflasche und die Fluidleitung sicher zu verschließen, wobei (1) das Ventil aufweist: (2) ein Gehäuse (7); (3) einen Einströmkanal (14) zum Einströmen eines Fluids (F); (4) einen Ausströmkanal (15) zum Ausströmen des Fluids (F); (5) wobei im Gehäuse (7) an der tiefstgelegenen Stelle eine konkave Vertiefung ausgespart ist, in deren Mittelpunkt sich eine Sitzfläche (2) befindet; (6) einen Trägheitskörper (1), dessen jeweilige Stellung einen jeweiligen Betriebszustand definiert, wobei der eine Betriebszustand ein Normalzustand ist, in dem der Trägheitskörper (1) in einer definierten Ruheposition auf der Sitzfläche (2) angeordnet ist, und der andere Betriebszustand ein Sicherheitszustand, in dem der Trägheitskörper aufgrund einer Wirkung einer Beschleunigungskraft, deren Betrag einen vordefinierten Grenzwert überschreitet, aus der Ruheposition ausgelenkt ist; (7) eine Verschlusseinheit (11), die zwischen einer Offenstellung, in welcher weder der Einströmkanal (14) noch der Ausströmkanal (15) durch die Verschlusseinheit (11) verschlossen ist, und einer Schließstellung, in welcher der Einströmkanal (14) und/oder der Ausströmkanal (15) durch die Verschlusseinheit (11) verschlossen ist, bewegbar ist; (8) eine Bewegungseinrichtung zum Bewegen der Verschlusseinheit (11) zwischen der Offenstellung und der Schließstellung; und (9) eine Energiespeichereinrichtung zum Speichern einer mechanischen Energie; wobei im Normalzustand die Energiespeichereinrichtung die Energie speichert und die Verschlusseinheit (11) in der Offenstellung steht, und wobei im Sicherheitszustand die Verschlusseinheit (11) durch die Bewegungseinrichtung mit Hilfe der Energie aus der Energiespeichereinrichtung aus der Offenstellung in die Schließstellung bewegt wird.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht